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   BFH, 31.10.1997 - I B 72/97   

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https://dejure.org/1997,5317
BFH, 31.10.1997 - I B 72/97 (https://dejure.org/1997,5317)
BFH, Entscheidung vom 31.10.1997 - I B 72/97 (https://dejure.org/1997,5317)
BFH, Entscheidung vom 31. Oktober 1997 - I B 72/97 (https://dejure.org/1997,5317)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.12.1992 - VIII B 88/92
    Auszug aus BFH, 31.10.1997 - I B 72/97
    Im übrigen bleibt darauf hinzuweisen, daß von der Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein strafgerichtliches Verfahren regelmäßig kein Gebrauch gemacht werden sollte, wenn sich schwierige steuerrechtliche Fragen stellen (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Dezember 1992 VIII B 88/92, VIII B 89/92, BFH/NV 1993, 419).

    Einer Zurückverweisung der Sache an das FG zur sachgerechten eigenen Ermessensausübung bedarf es nicht, da der Senat im Beschwerdeverfahren dieses Ermessen selbst ausüben kann (vgl. BFH in BFH/NV 1993, 419, m. w. N.).

  • BFH, 05.07.1995 - X B 228/92

    Voraussetzung für die Anordnung des Ruhens eines Verfahrens

    Auszug aus BFH, 31.10.1997 - I B 72/97
    Die Anordnung eines Ruhens des Verfahrens im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren scheidet gemäß § 155 FGO i. V. m. § 251 ZPO schon deswegen aus, weil nach dem eindeutigen Wortlaut des § 251 Abs. 1 ZPO hierfür ein Antrag auf Ruhen beider Parteien vorausgesetzt wird (vgl. z. B. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 5. Juli 1995 X B 228/92, BFH/NV 1996, 148).
  • BFH, 22.08.2006 - I B 23/06

    Ruhen des Verfahrens

    Wesentliche Voraussetzung einer solchen Anordnung ist aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 251 ZPO ein entsprechender Antrag beider Hauptbeteiligter (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 1997 I B 72/97, BFH/NV 1998, 601), an dem es vorliegend fehlt.
  • BFH, 14.02.2008 - I B 162/07

    Gehörsrüge bei Nichtteilnahme an mündlicher Verhandlung - Keine

    e) Das vom Kläger beantragte Ruhen des Verfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung durfte das FG nicht anordnen, weil hierfür ein entsprechender Antrag beider Hauptbeteiligter erforderlich ist (Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 1997 I B 72/97, BFH/NV 1998, 601; vom 22. August 2006 I B 23/06, BFH/NV 2006, 2287).
  • BFH, 22.08.2006 - I B 24/06

    Ruhen des Verfahrens bei beiderseitigem Antrag

    Wesentliche Voraussetzung einer solchen Anordnung ist aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 251 ZPO ein entsprechender Antrag beider Hauptbeteiligter (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 1997 I B 72/97, BFH/NV 1998, 601), an dem es vorliegend fehlt.
  • BFH, 15.09.2000 - V B 78/00

    Aussetzung des Verfahrens: Vorgreiflichkeit eines gegen den Steuerpflichtigen

    Das FG lehnte die Aussetzung unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 1991 VII R 77-78/87 (BFH/NV 1992, 87) und vom 31. Oktober 1997 I B 72/97 (BFH/NV 1998, 601) ab.
  • FG Hamburg, 30.05.2002 - VI 174/01

    Übernahme der Kosten einer Geburtstagsfeier des Gesellschafter-Geschäftsführers

    Das Verfahren kann nicht zum Ruhen gebracht werden, denn dies hätte einen Antrag beider Beteiligtern erfordert (§§ 155 FGO , 251 ZPO ; BFH v. 31.10.1997, I B 72/97, BFH/NV 1009, 601) und der Beklagte ist dem Ruhen entgegen getreten.
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